Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des
Deutschherren-Gymnasiums Aichach.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer des Deutschherren-Gymnasiums e.V.". Der
Verein hat seinen Sitz in Aichach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein fördert überparteilich und überkonfessionell die schulischen Belange
des Deutschherren-Gymnasiums, indem er insbesondere
- das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit fördert und den Kontakt zu
Organisationen, Verbänden und der freien Wirtschaft herstellt;
- Mittel bereitstellt für die Ausgestaltung der Einrichtung und Durchführung von
Veranstaltungen der Schule; außerdem unterstützt er den Elternbeirat bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben;
- finanzielle Beihilfen an Schüler in sozialen Härtefällen gewährt.
- Der Satzungszweck wird u.a. durch Sammeln von Geldspenden und Mitgliedsbeiträgen
sowie durch Erlöse von Veranstaltungen verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
zur ideellen und materiellen Förderung der Schule und ihrer Schüler bereit ist.
- Bei nicht volljährigen bzw. nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Antrag
von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die nicht volljährige bzw. nicht voll geschäftsfähige Person.
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder
sind die im Verein direkt Mitarbeitenden; Fördermitglieder sind solche, die sich nicht
regelmäßig aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des
Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Uuml;ber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt einen Mindestmitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 24,00 pro Jahr.
Anpassungen des Mindestbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Schüler und
Studenten zahlen längstens bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres den halben
Jahresbeitrag. Jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Jahresbeitrag leisten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres zu zahlen. Die
Mitglieder sollen unentgeltlich den Jahresbericht des Deutschherren-Gymnasiums erhalten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Erstattung von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus ist
ausgeschlossen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen. Bei nicht volljährigen bzw. nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die
Austrittserklärung auch von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,
- wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag nicht gezahlt hat;
- wenn es offensichtlich keinerlei Bezug mehr zum Verein hat;
- wenn es in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder das
Vereinsinteresse verstoßen hat.
- Über den beabsichtigten Ausschluss eines Mitglieds entscheidet zunächst der
Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit. Anschließend ist das betroffene Mitglied, soweit
möglich, anzuhören. Ihm ist unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der nach Ablauf der Frist, ggfs. unter
Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände, gesondert zu erlassene Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief
bekannt zu geben. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses bzw., falls eine Zustellung nicht möglich ist, bereits mit Erlass
des Ausschließungsbeschlusses. Gegen diesen ist die Berufung zur Mitgliederversammlung
statthaft. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. In der
daraufhin vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit
zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet
daraufhin die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird der
Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich
nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Kassier
- Schriftführer
- Referent für Öffentlichkeitsarbeit
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- Dem Vorstand soll mindestens ein gewähltes Elternbeiratsmitglied angehören.
- Für die Dauer der Wahlperiode gehört dem Vorstand zusätzlich ein Mitglied der
Schulleitung an. Dieses hat jedoch kein Stimmrecht.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsbefugt ist. Die Vertretungsmacht der
Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass sie auch bei Rechtsgeschäften, die den
laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins betreffen, bei einem Betrag von mehr als EUR 250,00
verpflichtet sind, die Zustimmung der Vorstandes einzuholen.
- Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und
erhalten lediglich ihre Auslagen erstattet.
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Schriftführer, Kassier und Referenten
für Öffentlichkeitsarbeit.
- Pro Schuljahr soll mindestens eine Sitzung des Vorstandes zusammen mit
Vertretern des Elternbeirats, des Lehrerkollegiums und der SMV des Deutschherren-Gymnasiums
stattfinden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes;
- Entlastung des Vorstandes;
- (im Wahljahr) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der übrigen
Vorstandsmitglieder;
- Wahl zweier Kassenprüfer, die das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die
Buchhaltung des Vereins und die Pflicht zur Abgabe eines Prüfberichtes haben;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
- wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind;
- wenn die Einberufung einer solchen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollten Gründe angegeben sein.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Aichacher Tageszeitungen Aichacher Zeitung (AZ) und Aichacher Nachrichten (AN) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Ist dieser
verhindert, so leitet sie der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für Satzungsänderungen und zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von
3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als
Neinstimmen. Für die Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Bei
jüngeren Mitgliedern wird das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 9/10 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Deutschherren-Gymnasium, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke des Deutschherren-Gymnasiums zu verwenden hat.
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